Der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie



Die Gewährleistung

ist gesetzlich vorgesehen und regelt die Rechte des Käufers (§437 BGB) für den Fall, dass ein Mangel an der Kaufsache (§434 BGB) vorliegt, wobei ihm grundsätzlich ein 2jähriger Gewährleistungszeitraum zugestanden wird. Wichtig ist, dass bei dem Kauf eines Verbrauchers (§14 BGB) bei einem Unternehmer (§13 BGB) ein sogenannter Verbrauchsgüterkauf vorliegt (§474 BGB), der nochmals besondere Schutzvorschriften kennt. U.a. die bekannte Vorschrift des §476 BGB, der bei einem innerhalb von 6 Monaten nach Kauf auftretenden Mangel vermutet, dass der Mangel bei Übergabe der Kaufsache schon vorhanden war. Das heisst, wenn tatsächlich ein Mangel auftritt innerhalb von 6 Monaten, hat der Verbraucher eine sehr gute Position. Aber Vorsicht: Vermutet wird nur, dass der Mangel bei Übergabe schon da war. Es wird nicht auch automatisch jedes Problem als Sachmangel vermutet! Wenn eine Sache kaputt ist, kann ja z.B. gestritten werden, ob normaler Verschleiss vorliegt oder der Käufer sie (durch unsachgemäßen Gebrauch) beschädigt hat. Hier hilft diese Vermutung nicht weiter (siehe auch BGH, VIII ZR 329/03).

Die Garantie

ist dagegen eine Erklärung des Verkäufers (§443 BGB), mit der zusätzlich zu den gesetzlichen Ansprüchen weitere Ansprüche begründet werden. So kann man etwa statt der 2 Jahre gesetzlicher Gewährleistung eine 3-jähriger oder gar 30-jährige Garantie anbieten. Oder spezielle Garantien, etwa eine "Anti-Durchrostgarantie" bei einer Autokarosserie. Durch die Garantie werden gesetzliche Ansprüche nicht berührt (§443 BGB), man kann also nicht durch eine unattraktive Garantie die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unterlaufen! Hinzu kommt, dass Garantien gegenüber Verbrauchern besonders formuliert sein müssen und die gesetzlichen Ansprüche ansprechen müssen (§447 BGB). Man kann also als Verkäufer durch eine Garantie sein Produkt attraktiver gestalten, im Wettbewerb mit anderen den Absatz erhöhen - aber nicht die gesetzliche Gewährleistung antasten!

Jeder halbwegs intelligente Konsument weiß, was er von einer Garantie zu halten hat. Es fällt garantiert nichts darunter.

Das sind ihre Rechte in einem Gewährleistungs Fall

Anhebung der Gewährleistungsfrist auf 2 Jahre

In § 238 wird eine allgemein geltende Gewährleistungsfrist von mindestens zwei Jahren (derzeit 6 Monate) festgelegt. Ausgenommen davon bleiben Lebensmittel und eine Garantie-Verpflichtung aufgrund natürlichen Verschleißes und normaler Abnutzung muss auch weiterhin nicht gegeben werden. Im Baugewerbe gilt i. d. R eine Gewährleistungszeit von 5 Jahren.

Einhaltung der suggerierten (Nutz-) Eigenschaften des Kaufgegenstandes

Im § 434 wird der Fehlerbegriff neu definiert, demnach gilt als Mangel, wenn das Gekaufte nicht "wie üblich" oder "wie zu erwarten" genutzt werden kann. Somit können auch fehlerhafte Montageanleitungen als Mangel betrachtet werden. Weiterhin muss nach § 434 der Verkäufer einer Sache dafür haften, wenn der Kaufgegenstand nicht die in der Werbung angepriesene Eigenschaft aufweist, dabei spielt es keine Rolle ob die Werbung vom Verkäufer selbst, vom Hersteller oder von dessen "Gehilfen" stammt.

Bei Bagatellschäden hat der Käufer das Recht auf Nacherfüllung

In § 439 erhält der Käufer einer Sache nun das Recht, bei sogenannte Bagatellschäden, d.h. Schäden die nur unerheblich den Wert eines Kaufgegenstandes mindern, auch diese vom Verkäufer ersetzt zu bekommen.

Nacherfüllung - Reparatur oder Ersatzlieferung

In § 439 werden die Möglichkeiten der Nacherfüllung geregelt, also die Art und Weise wie ein Mangel einer gekauften Sache behoben werden kann. Demnach kann der Käufer wählen ob mangelhafte Ware repariert werden oder ausgetauscht werden soll. Ist dabei der Kostenaufwand für die gewählte Art der Nacherfüllung, für den Verkäufer nachweislich unverhältnismäßig groß, dann kann sie der Verkäufer verweigern. "Erst wenn die Nachbesserung nach Fristsetzung zweimal fehl schlägt, kann der Käufer Preisnachlass verlangen oder vom Kauf zurücktreten".
Kosten die in Zusammenhang mit der Behebung des Mangels stehen, ausgenommen persönlicher Zeitaufwand, kann der Verkäufer nach § 439 als Schadensersatz geltend machen.

Abweichungen in den AGB sind unwirksam

Nach § 475 sind abweichende Vereinbarungen z.B. in den AGB, die zum Nachteil des Käufers von den gesetzlichen Regelungen abweichen, unwirksam. Für den Verkauf von gebrauchter Ware sind Abweichungen im neuen Gewährleistungsrecht zulässig, so kann z.B. die Gewährleistungspflicht für gebrauchte Sachen auf bis zu einem Jahr verkürzt werden.

Umkehrung der Beweislast

Nach § 476 wird die Beweislast zugunsten des Verbrauchers umgekehrt. Demnach wird innerhalb der ersten sechs Monaten, wenn nichts anderes bewiesen werden kann, zugrunde gelegt, dass der Kaufgegenstand bereits bei Kauf oder Lieferung fehlerhaft war.

Dem Philosophen Diogenes wurde eines Tages ein Mann vorgestellt, der sein Geld mit Scheffeln messen konnte. "Ein armer Mann" sagte Diogenes nachdenklich. "Er besitzt nichts!" "Wie kannst du das sagen", sagten seine Freunde. "Der Mann ist steinreich." "Und dennoch habe ich recht", sagte Diogenes. "Denn er ist einer von denen, die nicht das Geld besitzen, das Geld besitzt ihn".

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