Registrierungspflicht und Garantienachweis
für Hersteller nach ElektroG seit 24.11.2005 verbindlich!
Am 24.03.2005 ist das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in Kraft getreten.Es dient der Umsetzung der beiden EG-Richtlinien 2002/96/EG über Elektro- und
Elektronikaltgeräte und 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter
gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Verbraucherinnen und Verbraucher
können damit ab 24.3.06 ihre Elektroaltgeräte kostenlos bei kommunalen Sammelstellen abgeben.
Dem korrespondieren Aufgaben, die nunmehr den Herstellern von
Elektro- und Elektronikaltgeräten durch das ElektroG übertragen wurden.
Insbesondere ist hierzu die abfallwirtschaftliche Produktverantwortung für die
Elektro- und Elektronikaltgeräte zu erwähnen.
Danach sind die Hersteller verpflichtet,
die bei den kommunalen Sammelstellen gesammelten Geräte zurückzunehmen
und nach dem Stand der Technik sicher zu entsorgen.
Diese Entsorgung wird zentral koordiniert vom Elektro-Altgeräte-Register (www.Stiftung-EAR.de).
Diese Stiftung ist in Zusammenarbeit der Bundesregierung
und der verantwortlichen Industrie gegründet und mit hoheitlichen Aufgaben versehen worden.
Das EAR koordiniert die bundesweite Abholung und Entsorgung
durch entsprechende Abholaufforderungen an die Hersteller.
Diese wiederum werden beim EAR zentral registriert.
Die Registrierung bei der EAR setzt voraus,
dass diejenigen Hersteller von solchen Elektro- und Elektronikgeräten,
die nach dem 23.11.05 in Verkehr gebracht und die in privaten Haushalten
genutzt werden können, eine sogenannte insolvenzsichere Finanzierungsgarantie" stellen.
Diese Finanzierungsgarantie wird zunächst durch das EAR überprüft
und erst hiernach bei positiver Prüfungsentscheidung ist eine Registrierung
und mithin der legale Zugang zum Markt möglich.
Die Pflicht zur Garantiestellung sichert eine Verpflichtung in der Zukunft. Denn am Ende
der Nutzungsdauer von Elektro- und Elektronikgeräten fallen Rücknahme- und Entsorgungskosten an.
Diese müssen bereits zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens ausreichend gedeckt sein.
Unter Umständen sind jedoch Unternehmen aus welchen Gründen auch immer
nach Ablauf der mittleren Nutzungsdauer ihrer Geräte nicht mehr auf dem Markt.
Um gleichwohl die Rücknahme und Entsorgungskosten sicherzustellen zu dem in der Zukunft
liegenden Zeitpunkt der Rücknahmeverpflichtung dient diese insolvenzsichere Finanzierungsgarantie.
Um diese Finanzierungsgarantie insolvenzsicher zu gestalten,
ist es erforderlich, dass Vermögen aus dem jeweiligen Betriebsvermögen auszulagern
und auch eine Person (Treuhänder) als Begünstigten zu benennen, der etwaige Verpflichtungen
und Inanspruchnahme der Finanzierungsgarantie im Sicherungsfall übernimmt.
Die Finanzierungsgarantie ist gemäß § 6 Abs. 3 ElektroG jährlich zu stellen,
wobei die Garantielaufzeit sich aus der mittleren Nutzungsdauer
des jeweils in Verkehr gebrachten Gerätes zuzüglich eines Folgejahres errechnet.
Die Garantiestellung ist unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Registrierung.
Daher besteht diese Nachweispflicht, schon bevor Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr gebracht werden.
Mit Ablauf des 24.11.05 sind nunmehr alle Hersteller rechtlich verpflichtet,
für die ab diesem Zeitpunkt auf den Markt gebrachten Geräte sich registrieren zu lassen
und mithin auch die Gestellung einer Garantie sowie die Benennung und Abschluß eines
Treuhandvertrages erforderlich.
Wer mithin eine Registrierung bis zum 24.11.05 nicht vorgenommen hat
und gleichwohl Elektro- und Elektronikgeräte veräußert, befindet sich illegal auf dem Markt.
Das Umweltbundesamt hat in diesem Zusammenhang auf Anfrage mitgeteilt,
dass die zuständigen Gewerbeaufsichtsämter mit der Verfolgung von nicht registrierten Herstellern
und Produktrecherche beauftragt werden.
Um hier unangenehme und kostenintensive Konsequenzen zu vermeiden,
sollte daher unbedingt eine Überprüfung und ggf. Registrierung erfolgen.
Also Endstehen dem Endverbraucher, vom Elektro- und Elektronikgeräte,
nach Ablauf der Nutzungsdauer keine Kosten zur Endsorgung.
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